EZN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltung der Bedingungen
Die Leistungen und Angebote von
EZN erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Geschäftsbedingungen. Sie
gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der
Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen.Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine
Geschäftsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit,
als EZN ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Angebote
Die Angebote von EZN erfolgen entweder
mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form. Soweit keinerlei
Angaben hinsichtlich der Angebotsgültigkeit enthalten sind, sind
Angebote für einen Zeitraum von 30 Tagen, berechnet ab dem Zeitpunkt der
Abgabe des Angebots, gültig. Aufträge können durch den Auftraggeber
schriftlich, in elektronischer Form oder per Telefax erteilt und von EZN
in der gleichen Form angenommen werden.
3. Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber wird EZN alle zur
Durchführung seiner vertragsgemäßen Arbeit erforderlichen Unterlagen,
Informationen, Materialien und Daten ohne Berechnung zur Verfügung
stellen. Dem Auftraggeber ist dabei bekannt, daß EZN seine Leistungen
auf dem Stand von Wissenschaft und Praxis sowie auf der Grundlage der
durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragter Dritter zur Verfügung
gestellten Daten und Unterlagen erbringt. EZN erbringt jedoch keine
Rechtsberatung. Der Auftraggeber hat EZN Mitarbeiter zu benennen, die
die zur Durchführung dieses Auftrages erforderlichen Auskünfte erteilen
und Entscheidungen entweder selbst treffen oder veranlassen können.
4. Leistungszeit
Termine und Fristen für die Erbringung der
vertragsgemäßen Leistung durch EZN sind nur verbindlich, wenn sie durch
EZN ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Termine und
Fristen gelten als eingehalten, wenn EZN innerhalb der vereinbarten
Termine und Fristen seine vertragsgemäße Leistung im wesentlichen
erbracht hat. Unschädlich ist dabei, wenn die erbrachten Leistungen von
EZN noch geringfügig ergänzt werden müssen. Liefer- und
Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von
Ereignissen, die EZN die Lieferung und Leistung nicht nur vorübergehend
wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, Aufruhr, Krieg etc. – hat EZN auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen EZN, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert,
ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Auftrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird EZN von seiner Verpflichtung
zur Leistung aufgrund von ihr nicht zu vertretener Umstände frei, so
kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich EZN jedoch nur berufen, wenn EZN
den Aufraggeber unverzüglich über die Verzögerung informiert hat.
5. Vergütung
Die durch den Auftraggeber zu zahlende
Vergütung wird zwischen den Parteien im Einzelfall ausgehandelt. Die
durch den Auftraggeber für die Erstellung eines Gutachtens oder einer
Bewertungsanalyse zu entrichtende Vergütung ist unabhängig von weiteren
Vergütungsansprüchen zu bezahlen; es erfolgt keine Anrechnung auf andere
Vergütungsansprüche, die EZN im Falle einer später durchgeführten
Verwertung zustehen können. Der Auftraggeber hat die im Zusammenhang mit
der vertragsgemäßen Leistung anfallenden, notwendigen externen
Dienstleistungskosten (z.B. Kosten für den Zugriff auf externe
Datenbanken, für Rechts- und Patentanwälte etc.) in voller Höhe zu
übernehmen. Eine Anrechnung auf den Vergütungsanspruch findet nicht
statt. Rechnungsbeträge sind binnen zwei Wochen nach Rechnungsstellung
zur Zahlung fällig. Die vereinbarte Vergütung versteht sich als
Nettopreis, beinhaltet nicht die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Diese
ist noch zu der vereinbarten Vergütung hinzuzurechnen. EZN behält sich
vor, im Falle des Zahlungsverzuges seine Leistung zurückzuhalten,
Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe sowie Ersatz des weiteren,
infolge des Verzuges entstehenden Schadens zu verlangen.
6. Kündigung
Der Auftrag kann durch EZN unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
Jede Partei ist zur Kündigung dieses Auftrages aus wichtigem Grund
berechtigt. Im Falle der vorzeitigen Auftragsbeendigung hat der
Auftraggeber EZN die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistung
zuzüglich entstandener externer Dienstleistungskosten, Reisekosten und
Spesen zu bezahlen. EZN ist dabei berechtigt, auf Stundenbasis die von
ihm geleistete Tätigkeit abzurechnen.
7. Haftungsausschluß
Die Haftung von EZN ist in vollem
Umfang ausgeschlossen, sofern der Schaden infolge einer mangelhaften
Mitwirkung oder einer mangelhaften Daten-, Material- oder
Informationsüberlieferung durch den Auftraggeber bzw. durch Dritte, die
der Auftraggeber oder -nehmer eingeschaltet hat, entstanden ist. Die
Haftung von EZN wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. EZN
haftet somit nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, desgleichen auch
nicht für nicht vorhersehbare, vertragsuntypische Schäden.
8. Geheimhaltung
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser
Vorschrift sind alle verkörperten oder mündlichen Informationen und
Daten, wie beispielsweise technische oder geschäftliche Daten,
Unterlagen oder Kenntnisse sowie Muster, die eine der beiden Parteien im
Zusammenhang mit diesem Auftrag erhält, auch ein von EZN erstelltes und
dem Auftrageber bereits vor Auftragsannahme zugeleitetes Angebot, und
die ausdrücklich und erkennbar als vertraulich gekennzeichnet worden
sind. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen
ausschließlich im Rahmen der Erfüllung dieses Auftrages zu verwenden,
Dritten nicht zugänglich zu machen bzw. sie nur denjenigen ihrer
Mitarbeiter zugänglich zu machen, die diese im Rahmen dieses Auftrages
benötigen und die zu einer dieser Vereinbarung entsprechenden
Geheimhaltung verpflichtet sind, soweit sie nicht auf Grund ihres
Arbeitsvertrages ohnehin einer generellen Geheimhaltungsverpflichtung
unterliegen, geheim zu halten, dabei die gleiche Sorgfalt wie
hinsichtlich eigener Informationen von ähnlicher Bedeutung anzuwenden,
mindestens jedoch ein angemessenes Maß an Sorgfalt. Die Verpflichtung
zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die
öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne daß eine der Parteien dies
zu vertreten hat. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls nicht für
vertrauliche Informationen, die aufgrund einer bindenden behördlichen
oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu
offenbaren sind, vorausgesetzt, daß die Vertragspartner über die
jeweilige Offenlegung rechtzeitig vorher schriftlich informiert wurden
und die Parteien zuvor alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft
haben, um eine Offenlegung zu verhindern. Die Parteien können innerhalb
von drei Monaten nach Beendigung des Auftrages voneinander verlangen,
daß vertrauliche Informationen in verkörperter und/oder elektronischer
Form unverzüglich zurückgegeben oder vernichtet werden. Dies gilt jedoch
nur für solche Informationen, die nicht in dem von EZN an den
Auftraggeber übergebenen Leistungspaket enthalten sind. Alle für die
Erstellung des Leistungspaketes verarbeiteten Informationen werden von
EZN im Rahmen der gesetzlichen Mindestaufbewahrungsfrist aufbewahrt. Die
Parteien verpflichten sich, die Vernichtung vertraulicher Informationen
binnen 14 Tagen nach Zugang der entsprechenden Aufforderung schriftlich
zu bestätigen.
9. Allgemeines
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen
dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Soweit nach diesem Vertrag
eine Erklärung schriftlich abzugeben ist, muß diese Erklärung von
der/den zur ordnungsgemäßen Vertretung der jeweiligen Partei
berechtigten Person oder Personen eigenhändig durch Namensunterschrift
unterzeichnet und der anderen Partei als Original oder als Telefax
übermittelt werden. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses
Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht
berührt. Die undurchführbare oder unwirksame Bestimmung ist durch eine
Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
oder undurchführbaren Klausel möglichst nahe kommt.
10. Gerichtsstandklausel und anwendbares Recht
Erfüllungsort
und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist Hannover. Diese Bestimmung gilt nur gegenüber
Vollkaufleuten. Im übrigen gilt deutsches Recht.
© EZN Erfinderzentrum Norddeutschland GmbH, August 2005